Satzung des Fördervereins der Martinsschule Ladenburg e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Martinsschule Ladenburg e.V.“. Er ist politisch und konfessionell ungebunden. Der Sitz ist Ladenburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Aufgabe des Vereins ist die ideelle und materielle Stützung und Förderung der Schule und ihrer Schüler. Der Satzungszweck wird u.a. insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Beschaffung von zusätzlichen Hilfs- und Therapiemitteln, Unterstützung Bedürftiger bei Schulmaßnahmen (z.B. Ausflugsfahrten, Landheimaufenthalten o.ä.)

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unsachgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Beitragsaufkommen, Spenden und Erträge stehen im Dienst der Allgemeinheit.

§3 Mitgliedschaft

Volljährige Einzelpersonen, juristische Personen, Behörden, Firmen, Anstalten, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und bedarf zur Annahme der Bestätigung des Vorstandes.

§ 4 Beitrag

1. Es wird ein Beitrag erhoben; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Er ist für das Geschäftsjahr bis zum Ende des 1. Quartals jeden Jahres fällig.

2. Auf Antrag kann durch Beschluss des Vorstandes Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden.

3. Spenden können jederzeit eingezahlt werden. Spendenbescheinigungen werden ausgestellt.

§5 Stimmrecht

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Fördervereins teilzunehmen und in diesen das Stimmrecht auszuüben.

2. Juristische Personen oder Vereinigungen sonstiger Art üben ihr Recht durch einen Vertreter aus.

§6 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. durch Austrittserklärung, die bis zum 01.10 an den Vorstand zu richten ist und erst am Ende des Geschäftsjahres wirksam wird

3. bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein.

2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal als Jahreshauptversammlung - im Anschluss an das laufende Geschäftsjahr im ersten Quartal stattzufinden.

2.2 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst:

2.2.1 den Bericht des Vorstands

2.2.2 den Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

2.2.3. die Entlastung des Vorstands

2.2.4 Wahlen zum Vorstand

2.2.5 die Wahl von zwei Rechungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

2.2.6 Stellungnahme und Abstimmungen über Anträge

2.2.7 Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

2.2.8 Verschiedenes.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden. Sie muss erfolgen, wenn ein fünftel der Mitglieder oder mindestens 30 Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Sitzung schriftlich beantragen.

4. Alle Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

5. Die Wahl der 2 Rechnungsprüfer erfolgt in jährlichen Turnus durch die Mitgliederversammlung.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Personen:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. den 3 Beisitzern

Die Wahl des Vorstands erfolgt jährlich nach Aufgaben getrennt durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vertretung des Vereins

Vertretungsberechtigt gemäß § 16 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.

§ 11 Beschlußfahigkeit

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird, und das allen Mitgliedern auf Verlagen zur Einsichtnahme vorgelegt wird.

§ 12 Haftung

Die Haftung von Ansprüchen, die gegen den Verein geltend gemacht werden, ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Schulträger zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele des Vereins für die Martinsschule Ladenburg zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 15 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dies zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nötig ist.

Ladenburg, den 02.04.2009

 

2.5.2010